BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Die Fahrt mit dem Twin City Liner kann ohne gültigem Reisedokument nicht angetreten werden. Die Karten verlieren ihre Gültigkeit. Der Fahrpreis wird nicht zurückerstattet!
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Anwendungsbereich
a) Unter Vorbehalt von § 1 Abs. b und c finden die nachfolgenden Bedingungen auf jede von der DDSG – Blue Danube Schifffahrt GmbH. (in folgenden DDSG) ausgeführten Beförderungen von Personen, einschließlich aller zugehörigen Dienstleistungen der DDSG, Anwendung.
b) Die DDSG behält sich das Recht vor, die Anwendung aller oder einzelner dieser Bedingungen im Fall einer unentgeltlichen Beförderung auszuschließen.
c) Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Chartervertrages, so steht sie unter alleiniger Verantwortung und zu den Beförderungsbedingungen des Eigners/Charterers des befördernden Schiffes. Die nachfolgenden Bedingungen gelten in diesem Fall nur insoweit, als sie den Bedingungen des Chartervertrages nicht widersprechen. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, handelt die DDSG in allen Fällen, in denen sie Voucher, Tickets, Rechnungen etc. über die Beförderung auf den Schiffen anderer Schiffseigner/Charterer ausstellt, als Agent und übernimmt keine Verantwortung für während der Beförderung oder durch die Beförderung auftretenden Personen- oder Sachschäden. Jeder Haftungsausschluss bzw. jede Einschränkung der Haftung des Schiffseigners/Charterers wirkt auch zugunsten deren Agenten, Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten.
§ 2. Geltungsdauer
1. Die Geltungsdauer des Fahrausweises ist auf dem Ticket ersichtlich.
2. Bei Beförderung unter alleiniger Verantwortung und zu den Beförderungsbedingungen anderer Schiffseigner als der DDSG bzw. Charterer unterliegt die Geltungsdauer der Fahrausweise den vom Eigner/Charterer festgelegten Bedingungen.
§ 3. Beförderung
a) Die DDSG übernimmt auf ihren Personenschiffen die Beförderung von Personen oder lebenden Tieren auf Grund der nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und der sonstigen Bestimmungen im jeweils gültigen Fahrplan.
b) Die Beförderung oder Weiterbeförderung von Personen oder Tieren kann ohne Ansprüche auf Schadenersatz abgelehnt werden, wenn
1. die regelmäßigen Transportmittel nicht ausreichen, höhere Gewalt oder ungewöhnliche Hindernisse entgegenstehen. Zu von der DDSG nicht zu vertretenden Umständen zählen insbesondere ungünstige Wetterbedingungen, Streik oder sonstige Arbeitsstörungen bei der eigenen oder bei fremden Belegschaften, Krieg, Beschlagnahme, behördliche Zwangsmaßnahmen oder Befehle, Mangel an Arbeitskräften, Betriebsstoffen oder Landehilfen,
2. die Beförderung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht oder gegen öffentliche Ordnung verstoßt,
3. den Beförderungsbedingungen im jeweils gültigen Fahrplan oder sonstigen allgemeinen Anweisungen der Gesellschaft oder den Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen bzw. Legitimation versehenen gesellschaftlichen Schiffs- oder Landbediensteten nicht entsprochen wird.
§ 4. Preisanpassung
Die DDSG behält sich das Recht vor, ihre Preise anzupassen, wenn Ursachen außerhalb ihrer Einflussnahme hiefür vorliegen (z. B.: neue oder höhere Steuern, Erlass anderer Normen, die zu Kostenerhöhungen führen, insbesondere einer Erhöhung der durchschnittlichen Treibstoffpreise seit dem Zeitpunkt der Katalogveröffentlichung, sowie Preissteigerungen, die sich aus Wechselkursänderungen oder Wechselkursschwankungen ergeben etc.). Eine solche Preisanpassung muss von der DDSG mindestens 21 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden. Wenn die Preisanpassungen mehr als 10 % des ursprünglichen Reisepreises übersteigen ist der Passagier berechtigt, die Buchung kostenlos zu stornieren.
§ 5. Storno
Die Bedingungen für Stornos sind dem jeweiligen Katalog (Fahrplan) der DDSG zu entnehmen. Stornos müssen schriftlich erfolgen (Telefax, eingeschriebener Brief). Als Datum des Inkrafttretens eines Rücktrittes vom Reisevertrag gilt das Datum des Eintreffens des Stornos bei der DDSG.
§ 6. Beschwerden
1. Meinungsverschiedenheiten oder sonstige Differenzen zwischen dem Reisenden und dem Dienstpersonal entscheidet der Schiffskommandant.
2. Beschwerden gegen deren Entscheidungen sind an die Direktion der DDSG – Blue Danube Schifffahrt GmbH in Wien zu richten.
§ 7. Haftung
a) Die DDSG haftet für Schäden, die ein Passagier erleidet, oder für Gepäcksschäden nur dann, wenn sie an der Verursachung des Schadens ein grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.
b) Die DDSG haftet nicht für Unglücks- und Schadensfälle, die durch Eigenverschulden der Betroffenen – insbesondere durch Außerachtlassung bestehender Vorschriften oder Nichtbefolgung von Anweisungen des Personals der DDSG – durch höhere Gewalt oder durch betriebsfremde Personen und Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Hat der Betroffene einen Schaden schuldhaft mitverursacht, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Verjährung
Alle Ansprüche des Passagiers – gleichgültig welcher Art – verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Passagier Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die DDSG die Ansprüche schriftlich zurückweist.
II. Beförderung von Personen u. lebenden Tieren
§ 9. Fahrpläne, Fahrzeiten, Verspätungen
a) Die Beförderung von Personen und lebenden Tieren erfolgt nach den öffentlich bekannt gemachten Fahrplänen bzw. Ausschreibungen, aus denen Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Schiffe, Schiffsgattung und eventuelle Klasseneinteilung ersichtlich sind.
b) Die Zeitpunkte der Eröffnung und Einstellung der fahrplanmäßigen Schifffahrt werden – sofern sie nicht in den Fahrplänen angegeben sind – gesondert verlautbart.
c) Ausfall und Verspätung von Schiffen begründen keinerlei Ansprüche an die DDSG. Insbesondere wird die Erreichung von Anschlüssen an andere Verkehrsmittel (Schiff, Eisenbahn, Autobus, Flugzeug) und die Weiterbeförderung bei versäumten Anschlüssen nicht gewährleistet. Ebenso ist die DDSG nicht verpflichtet, das verspätete Eintreffen anderer Verkehrsmittel abzuwarten.
§ 10. Fahrpreis, Tarif, Zahlungsmittel
a) Die Fahrpreise, Fahrpreisermäßigungen und die Bestimmungen über Fahrausweise, Übertragbarkeit, Geltungsdauer, Geltungstage, Fahrunterbrechung, Stornos usw. sind dem jeweils gültigen, in allen Stationen aufliegenden Fahrplan zu entnehmen.
b) Sondervereinbarungen können nur mit der Direktion der DDSG – Blue Danube Schifffahrt GmbH in Wien schriftlicher Form getroffen werden.
c) Die DDSG wird die Fahrpreise an den im österreichischen Bundesgebiet gelegenen Ausgabestellen in österreichischer Währung veröffentlichen.
d) Bei Bestellung und Bezahlung von Fahrausweisen durch im Ausland ansässige Reisebüros oder Privatpersonen erfolgt die Umrechnung zu dem im Zahlungsverkehr zwischen Österreich und dem betreffenden Land zum Zeitpunkt der Bezahlung geltenden Umrechnungskurs, wie er in der Wiener Zeitung am jeweiligen Tag verlautbart wurde.
§ 11. Fahrausweise und Fahrausweisverkauf
a) Der Reisende muss mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein, der Einsteige- und Bestimmungsstation, Schiffsgattung, Fahrpreis und eventuelle Schiffsklasse ersichtlich machen muss. Die DDSG behält sich das Recht vor, jedem die Beförderung zu verweigern, der nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Der Reisende muss während seiner ganzen Reise den Fahrausweis bei sich führen.
b) Die Angaben auf dem Fahrausweis sind für die Beförderung maßgebend.
c) Der von der DDSG ausgestellte Fahrausweis ist nicht übertragbar. Wird ein Fahrausweis von einer anderen Person benützt als von derjenigen, auf deren Namen er ausgestellt wurde, mit oder ohne deren Zustimmung, so haftet die DDSG nicht für den Schaden, welcher dem Inhaber durch eine solche unbefugte Benützung oder im Zusammenhang damit entstand.
d) Verliert ein Reisender seinen Fahrausweis, so hat er kein Anrecht auf Beförderung auf dem Streckenabschnitt für den der Fahrausweis gilt, bis er einen neuen Fahrausweis für die fragliche Strecke zum jeweils gültigen Tarif erworben hat.
e) Die DDSG kann die Beförderung verweigern, wenn ein Reisender einen Fahrausweis vorweist, der unter Verletzung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder zu einem vom veröffentlichten Tarif oder einer mit der DDSG getroffenen Vereinbarung abweichenden Preis erworben worden ist.
f) Der Verkauf der Fahrausweise erfolgt:
1. im Vorverkauf bei den dazu bestimmten DDSG-Vorverkaufsstellen und fremden Reisebüros.
2. bei den Stationskassen. Die Fahrkartenschalter werden rechtzeitig – mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit – eröffnet. Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises an der Stationskassa erlischt fünf Minuten vor Abfahrt.
3. an Bord der Schiffe, wenn die Fahrt an einer Station ohne Fahrkartenausgabe (Haltestelle) angetreten wird oder die Lösung eines Fahrausweises aus anderen Gründen unterblieben ist. In diesen Fällen hat der Reisende sofort und unaufgefordert den Fahrausweis an Bord zu lösen (siehe § 13, Abs. B).
4. mittels online ticketing oder via Call Centers von Wien Ticket.
g) Der Reisende hat bei Lösung des Fahrausweises nachzuprüfen, ob er den verlangten Fahrausweis erhalten hat, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
h) Die Kassiere können verlangen, das das Fahrgeld abgezählt entrichtet wird.
§ 12. Fahrausweiskontrolle
a) Die Reisenden haben beim Ein- und Aussteigen die Fahrausweise sowie etwaige Ausweise für Fahrpreisermäßigungen unaufgefordert und einzeln vorzuzeigen. Während der Fahrt sind diese Ausweise dem Schiffspersonal jederzeit auf Verlangen vorzuweisen.
b) Reisende, die mit Voucher und Zählkarte abgefertigt wurden, haben gemeinsam ein- und auszusteigen. Der Reiseleiter hat den Voucher vorzuweisen und dem Zahlmeister abzugeben, jeder einzelne Fahrtteilnehmer eine Zählkarte.
c) Abänderungen des Inhalts von Fahrausweisen machen dieselben, unbeschadet strafrechtlicher Folgen, ungültig.
d) Für Aufzahlung und Nachzahlungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. A. und B.
§ 13. Aufzahlung, Nachzahlung, Rückerstattung
A. Aufzahlung
a) Wünscht ein Reisender die Fahrt über die Bestimmungsstation seines Fahrausweises hinaus fortzusetzen, so hat er noch vor Erreichen derselben beim Zahlmeister einen zusätzlichen Fahrausweis bis zur neuen Bestimmungsstation zu lösen.
b) Wurde bei Lösung eines Fahrausweises nachweisbar ein zu niedriger Fahrpreis erhoben, so hat der Reisende nach Aufforderung den Unterschied sofort zu bezahlen.
B. Nachzahlung
a) Wird ein Reisender während der Fahrt oder nach Beendigung derselben ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so hat er den doppelten Fahrpreis laut Fahrplan für die durchfahrende Strecke bis zu nächsten Station, in welcher das Schiff anlegt, bzw. bis zur Aussteigestation, sofort nachzuzahlen.
Ist die Einsteigestation nicht sofort unzweifelhaft nachzuweisen, so ist der doppelte Fahrpreis laut Fahrplan für die ganze vom Schiff bereits durchfahrene Strecke nachzuzahlen.
b) Wird die sofortige Nachzahlung gemäß den Bestimmungen verweigert, so ist das DDSG – Personal berechtigt, Namen und Wohnung des Reisenden auf Grund vorzulegender gültiger Ausweise festzulegen und ihn von der Weiterbeförderung auszuschließen bzw. ihn den zuständigen behördlichen Organen zu übergeben.
C. Rückerstattung
a) Wurde nachweisbar bei Lösung eines Fahrausweises ein zu hoher Fahrpreis erhoben, so ist der Unterschiedbetrag dem Reisenden bei Feststellung tunlichst sofort zu erstatten.
b) In folgenden Fällen wird auf Antrag Rückerstattung geleistet:
1. wenn Reisende wegen Platzmangels nicht befördert werden können,
2. wenn Schiffsverspätungen von mehr als 120 Minuten erst nach erfolgtem Fahrausweisverkauf bekannt werden,
3. wenn eine Fahrt aus Betriebsgründen oder infolge höherer Gewalt ausfällt oder abgebrochen werden muss,
c) Die Rückerstattung durch die DDSG erfolgt nach Maßgabe der devisenrechtlichen Zulässigkeit und zwar in den Fällen der lit. c) ausnahmslos durch die Direktion. Fahrausweise, die bei fremden Reisebüros gelöst wurden, sind in der Regel bei der Ausgabestelle zur Rückerstattung einzureichen.
d) Rückerstattet wird das bezahlte Fahrgeld abzüglich einer 15-prozentigen Verwaltungsgebühr sowie etwaige Gebühren für die Zustellung des Betrages, allenfalls unter Abzug des Fahrpreises für eine durchfahrene Strecke oder einer Reisebüroprovision. In Fällen der lit. a) und lit. b) wird vom Abzug einer Veraltungsgebühr Abstand genommen.
e) Für verlorengegangene Fahrausweise wird keine Erstattung geleistet.
f) Alle Ansprüche auf Rückerstattung erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Direktion der DDSG – Blue Danube Schifffahrt GmbH. geltend gemacht werden.
g) Über alle Erstattungsansprüche entscheidet in Zweifelsfällen die Direktion der DDSG – Blue Danube Schifffahrt GmbH.
§ 14. Ein- und Aussteigen, Aufenthalt auf den Schiffen,
Fahrtunterbrechung, Warteräume
A. Ein- und Aussteigen
a) Den Anweisungen des Stations- und Schiffspersonals ist bei Betreten und Verlassen des Schiffes sowie während des Aufenthalts an Bord unbedingt Folge zu leisten.
b) Das Betreten der Landungsbrücken, Pontons und Schiffe ist den Reisenden erst gestattet, wenn das Zeichen zum Einsteigen gegeben wird. Ebenso ist das eigenmächtige Öffnen, Übersteigen u. Durchschlüpfen der Schranken verboten.
c) Sobald das Zeichen zur Abfahrt gegeben wurde, ist jeder Versuch zum Ein- und Aussteigen und jede Hilfeleistung dazu verboten.
d) Das Betreten des Schiffes ist nur mit gültigen Fahrausweisen gestattet (Ausnahmen s. § 11, lit. f), Ziffer 3). Wer nach Abfahrt ohne gültigen Fahrausweis am Schiff angetroffen wird, hat den doppelten Fahrpreis bis zur nächsten Schiffsstation zu bezahlen (vgl. § 13, Abs. B).
B. Aufenthalt auf den Schiffen
a) Ein für bestimmte Räume oder Bereiche erlassenes Rauchverbot ist zu beachten.
b) Jeder Reisende hat nur auf einen Sitzplatz Anspruch. Reisende mit einem Freideck-Ticket haben weder einen Anspruch auf einen Sitz im Passagierraum am Hauptdeck noch in der Captain´s Lounge am Oberdeck.
C. Fahrtunterbrechung
Die Fahrt kann nach Maßgabe der Bestimmungen im Fahrplan unterbrochen werden. Zu diesem Zweck ist beim Zahlmeister des Schiffes mindestens 10 Minuten vor Ankunft in der Unterbrechungsstation oder unmittelbar nach dem Aussteigen bei der Kassa der Unterbrechungsstation der auf dem Fahrausweis anzubringende Unterbrechungsvermerk einzuholen. Die unterbrochene Reise kann auch von einer anderen, der Schiffsbestimmungsstation näher gelegenen Station des Reiseweges fortgesetzt werden.
Die Unterlassung der Einholung des Unterbrechungsvermerkes macht den Fahrausweis zur Weiterfahrt ungültig.
§ 15. Beschädigungen
Bei der Beschädigung oder Beschmutzung der Schiffe und Stationen oder deren Einrichtungen ist sofort eine Entschädigungs- bzw. Reinigungstaxe zu entrichten, deren Höhe der Fahrplan oder sonstige Bestimmungen regeln. Über den bezahlten Betrag wird eine Bestätigung ausgefolgt.
§ 16. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingt zur
Beförderung zugelassene Personen
a) Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen, ferne betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Fahrt- und Gepäcksgebühren oder auf eine sonstige Entschädigung.
b) Den Reisenden ist die Konsumation von mitgebrachten alkoholischen Getränken verboten, soweit hierdurch die Ordnung und Sicherheit an Bord gefährdet wird. Zuwiderhandelnde können nach fruchtloser Abmahnung von der Beförderung ausgeschlossen werden.
§ 17. Mitnahme von Hunden und anderen Tieren
a) Hunde und andere lebende Tiere, die ohne Gefährdung oder Belästigung der Reisenden auf Personenschiffen befördert werden können, dürfen gegen Entrichtung des im Fahrplan angeführten Fahrpreises mitgeführt werden.
b) Die Mitnahme der Tiere ist an die Erfüllung der behördlichen, insbesondere der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften gebunden. Die Beförderung kranker Tiere wird abgelehnt.
c) Die Tiere sind vom Reisenden selbst zu beaufsichtigen. Hunde sind anzuleinen und mit einem beißsicheren Maulkorb zu versehen.
d) Wenn für ein Tier kein Beförderungsausweis gelöst wurde, gelten die Bestimmungen des § 13, Abs. B, sinngemäß.
e) Die Gesellschaft haftet für die beförderten Tiere nicht. Dagegen haftet der Eigentümer der Tiere für alle Schäden, die durch diese verursacht werden.
III. Beförderung von Gepäck
§ 18. Ausgeschlossene Gegenstände
a) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Gegenstände, die geeignet sind, die Mitreisenden zu gefährden, ihnen lästig zu fallen oder in irgendeiner anderen Weise Schaden zu verursachen, sowie Gegenstände, die sich nach ihrer Beschaffenheit zur Beförderung mit Personenschiffen nicht eigenen.
b) Reisende, die solche Gegenstände dennoch mitführen, können ohne Anspruch auf Erstattung der Fahrt- oder der Gepäcksgebühren oder auf eine sonstige Entschädigung von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
c) Für Schäden jedweder Art, welche durch verbotswidrig mitgeführte Gegenstände verursacht werden, haftet ausschließlich der Reisende, nicht aber die Gesellschaft.
§ 19. Gepäck
Jeder Reisende kann Gegenstände, die zu seinem Gebrauch für die Reise bestimmt und erforderlichenfalls entsprechend verpackt sind, auf das Schiff mitnehmen, sofern die Mitnahme den Bestimmungen des § 18 nicht widerspricht.
Die Größe des Gepäcks ist aufgrund des speziellen Charakters des Schiffes mit der im Flugverkehr üblichen Handgepäcksgröße limitiert (8kg, Maße 55x40x23cm).
a) Der Reisende kann leicht unterzubringende Gepäckstücke auf eigene Gefahr an Bord bei sich behalten (kleines Handgepäck), sofern dadurch weder ein anderer Sitzplatz belegt noch die Bewegungsfreiheit auf dem Schiff behindert wird.
b) Die DDSG haftet für Schäden an mitgeführtem Gepäck nur dann, wenn sie nachweisbar auf ihr grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) zurückzuführen sind. Für das Verladen, Ausladen oder Umladen mitgeführten Gepäcks hat der Reisende Sorge zu tragen. Erfolgt allenfalls beim Verladen, Ausladen oder Umladen des Gepäcks eine Unterstützung des Reisenden durch Dienstnehmer der DDSG, so stellt diese einen rein freiwilligen Dienst dar. Die DDSG haftet nicht für Schäden, die bei diesem Anlass am Gepäck verursacht werden, gleichgültig ob die Dienstnehmer der DDSG ein Verschulden trifft oder nicht.
c) Reisende haben für die Beachtung der Zoll- und Verwaltungsvorschriften selbst zu sorgen.
§ 20. Fahrräder
a) Fahrräder, die sich zur Beförderung auf Personenschiffen eignen, werden gegen vorherige Entrichtung der im Fahrplan festgesetzten Gebühr und bei vorhandenem Platz befördert, wenn die Beförderung im Ermessen des Schiffskommandos möglich ist.
b) Fahrräder können gemäß Fahrplan zu den dort bekanntgegebenen Tarifsätzen transportiert werden.
c) Die Aufgabe solcher Fahrzeuge erfolgt an Bord, eine Vorreservierung ist erforderlich, da der vorhandene Platz für Fahrräder mit 12 Stück begrenzt ist.
d) Jeder Reisende darf höchstens ein Fahrrad mitnehmen. Bei der Verstauung des Fahrrades ist den Anweisungen des Schiffspersonals Folge zu leisten.
e) Die Fahrräder sind sofort nach Ankunft in der Bestimmungsstation zu übernehmen. Nicht übernommene Fahrräder werden bei der Tagesendstation des jeweiligen Schiffes entladen.
f) Motorisierte Fahrzeuge werden zur Beförderung mit Personenschiffen nicht übernommen.
g) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.
§ 21. Verlorene oder zurückgelassene Gegenstände
a) Wer in den Räumen der Stationen oder in den Schiffen verlorene oder zurückgelassene Gegenstände findet, hat dieselben – ohne Anspruch auf Finderlohn – dem Zahlmeister zu übergeben.
b) Verluste sind dem Zahlmeister anzuzeigen.
IV. Restaurationsbetrieb
§ 22. Restaurationsbetrieb
a) Die Restaurationsbetriebe auf den Schiffen werden von selbständigen Unternehmen unter deren alleiniger Verantwortung geführt. Eine Haftung der Gesellschaft für die Leistungen dieser Unternehmen und ihres Personals ist daher ausgeschlossen.
b) In der Zeit des Schifffahrtsbetriebes werden den Reisenden die in den Speisekarten angegebenen Speisen und Getränke zu den festgesetzten Preisen verabfolgt. Die Speisen- und Getränkekarten liegen zur allgemeinen Einsicht auf.
c) Streitigkeiten zwischen Reisenden und dem Gastronomiepersonal entscheidet an Ort und Stelle der Schiffskommandant, der § 6 findet Anwendung.
d) Die Bestimmungen der Absätze a) bis c) finden auf Bordnebenbetrieben, wie Andenkenläden etc. sinngemäß Anwendung. Durch Aushang bekannt gemachte besondere Bestimmungen gelten als Teil dieses Tarifs.
§ 23. Leistungsänderungen
Der Kapitän des Schiffes hat insbesondere das Recht, gegebenenfalls auch ohne vorherige Ankündigung den Fahrplan zu ändern, Stationen auszulassen oder andere anzulaufen, anderen Schiffen Hilfe zu leisten, andere Schiffe zu schleppen oder sich schleppen zu lassen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, ohne dass aus derartigen Maßnahmen Ersatzansprüche irgendwelcher Art abgeleitet werden können.
Der Kapitän hat den Passagieren die Änderung und die dafür maßgeblichen Umstände nach Möglichkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 24. Höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Umstände
Im Falle von Naturgewalten, Anordnung einer Regierung, Streik, politische Unruhen, Krieg, technischem Defekt oder anderen Umständen, die die DDSG nicht zu vertreten hat, ist die DDSG insbesondere zu nachfolgenden Maßnahmen berechtigt:
a) die Reise zu verschieben, zu verkürzen oder ganz ausfallen zu lassen;
b) die Reise in anderen als den angekündigten Stationen beginnen oder enden zu lassen;
c) für das im Reisevertrag bezeichnete Schiff ein anderes, für die Erfüllung dieses Vertrages geeignetes einzusetzen, unabhängig davon, ob dieses Eigentum der DDSG ist oder nicht oder ob es gleicher Art und Größe ist oder nicht;
d) irgendwelche Stationen in beliebiger Reihenfolge ein- oder mehrmals anzulaufen oder Stationen auszulassen, den Passagier und/oder sein Gepäck in der Einschiffungs- oder in einer Zwischenstation zu landen und mit einem anderen Verkehrsmittel auf jeder Route auf eigene Gefahr des Passagiers, befördern zu lassen.
Wird die Reise des Schiffes aus den vorstehenden Gründen verzögert, so ist die DDSG befugt, den noch ausstehenden Teil der Reise so zu gestalten, dass die Reise zum vorgesehenen Zeitpunkt beendet werden kann.
Wird aus den vorstehenden Gründen die Reise nicht durchgeführt, so sind etwaige Zahlungen, die der Passagier im Hinblick auf diese Reise(n) geleistet hat, von der DDSG zurückzuerstatten. Wird diese Reise verkürzt oder vorzeitig abgebrochen, so wird der Passagepreis nur anteilig geschuldet.
Sollte das Schiff während der Reise einem anderen sich in Not befindenden Schiff nach den Regeln der Seefahrt Hilfe leisten müssen, so haftet die DDSG nicht für eine daraus resultierende Verzögerung der Reise. Die Entscheidung über die Hilfeleistung trägt ausschließlich die Schiffsführung.
§ 25. Haftung
Die DDSG haftet für die Einhaltung der branchenüblichen Normen bei der Erbringung ihrer Leistung.
Der Passagier muss einen etwaigen Schaden, gleich welcher Art, aus dem sich Ansprüche gegen die DDSG und ihr Personal ergeben können, sofort nach seiner Entdeckung, spätestens aber bis zum Verlassen des Schiffes am Ankunftsort, dem Zahlmeister oder Kapitän anzeigen.
§ 26. Beschwerden
Wenn der Reiseteilnehmer während der Reise zu Beschwerden findet, muss er diese umgehend dem Zahlmeister oder Kapitän vortragen. Reiseleiter und örtliche Vertreter können die Beschwerde entgegennehmen, sind aber nicht ermächtigt, Ansprüche anzuerkennen. Ansprüche sind mit Angabe der Gründe für den Entschädigungsanspruch der DDSG innerhalb von vier Wochen nach dem vertragliche vorgesehenen Reiseende schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie nicht anerkannt werden können, außer der Passagiere beweist, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel maßgebend. Wenn Passagiere vollständig oder teilweise auf einen Programmbestandteil verzichten, der im Passagepreis enthalten ist, wird keine Entschädigung bezahlt.
§ 27. Versicherung
Die Haftung der DDSG ist laut diesen Bedingungen begrenzt. Es wird daher empfohlen, Gepäck-, Unfall-, Auslandskranken sowie Reise- und Rücktrittskostenversicherungen abzuschließen.
§ 28. Pässe und Visa
Pass- und Visabestimmungen sind von der Staatszugehörigkeit der Reisenden abhängig.Die DDSG ist nicht verpflichtet, Visas zu beantragen, bzw. deren Ausstellung zu erwirken. Kosten und Nachteile, die dem Passagier durch die Nichtbeachtung von Vorschriften des internationalen Reiseverkehrs bzw. der jeweiligen Einreisebestimmungen der bereisten Länder entstehen, gehen zu Lasten des Passagiers.
V. Sicherheitsvorkehrungen
§ 29.
Die DDSG weist ausdrücklich darauf hin, dass sie keine besonderen Vorkehrungen gegen Geiselnahmen, Entführungen, Kaperungen, Bomben- bzw. Sprengstoffanschläge und ähnliche gewalttätigen bzw. terroristischen Angriffe oder Drohungen getroffen hat und solche gegebenenfalls auch nicht abwehren kann. In solchen Fällen können daher auch keine Ansprüche gegen die DDSG geltend gemacht werden.
VI. Gerichtsstand und geltendes Recht
§ 30.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt. Es ist österreichisches Recht anwendbar.



